Transport von Oldtimern im Ausland
Das Fahren von Oldtimern im Ausland, resp. das Transportieren von Oldtimern ins Ausland sorgt bezüglich Verzollung und Gebühren immer wieder für Unsicherheiten und/oder hitzige Diskussionen.
Nachstehend habe ich die wichtigsten Punkte aufgeführt, welche zu beachten sind. Die Angaben gelten nur für den EU-Raum und für Oldtimer, welche in der Schweiz ordnungsgemäss eingelöst und mit Schweizer Nummerschildern versehen sind (gilt nicht für U-Nummern und nicht für Z-Nummern):
- Solange der Halter des Fahrzeuges auf eigener Achse unterwegs ist, fallen bei einem Grenzübertritt weder Zoll- noch sonstige Administrativgebühren an. Man darf den Grenzübergang ohne Anzuhalten passieren. Fährt eine andere Person das Fahrzeug, so ist das Mitführen einer vom Halter des Fahrzeugs unterzeichnete Vollmacht empfehlenswert.
- Wenn der Halter sein eigenes Fahrzeug auf einem Hänger oder einem entsprechenden Transportfahrzeug von der Schweiz nach zB. Holland transportiert, müsste er an jeder Grenze ein sog. T1-Formular ausfüllen (Zollrechtliches Versandverfahren), denn jetzt gilt das Fahrzeug genau genommen als Ware. Gerade bei Oldtimern wird jedoch aus Kulanzgründen überwiegend darauf verzichtet, weil man akzeptiert, dass solche langen Transitstrecken nicht gerne auf eigener Achse zurückgelegt werden. Bei einer Kontrolle ist es empfehlenswert, eine Einladung zu einer Rallye oder ähnlichem vorzuweisen (zB. Eintrag auf der Startliste der Homepage des Veranstalters) um so den privaten Charakter der Fahrt zu untermauern. Dies gilt jedoch nur, sofern es sich beim Zug- oder Transportfahrzeug um ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht vom maximal 3.5 Tonnen handelt. Bei Zug- oder Transportfahrzeugen mit mehr als 3.5 Tonnen Gesamgewicht muss das Formular T1 immer ausgefüllt werden.
- Werden Spediteure mit dem Transport beauftragt, so müssen diese immer ein T1-Formular ausfüllen und sie müssen 25% des Warenwertes als Sicherheit hinterlegen (bekommen sie später wieder zurück). Dieser Aufwand wird von den Spediteuren dem Kunden meistens weiterverrechnet und zwar nach Gutdünken. Es kann eine Pauschale sein (zB. CHF 150 bis CHF 250) und/oder ein prozentualer Betrag des Fahrzeugwertes (zB. 0.2%).
Quellen: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BZAG) sowie Deutsches Zollamt Bietingen